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Anpassungen Tarife und Sortimente während der «Ausserordentlichen Lage» im Frühling 2020

Das öV-Angebot wurde während der ausserordentlichen Lage vom 17. März bis zum 10. Mai 2020 auf Empfehlung des Bundesrates heruntergefahren. Die öV-Branche kam ihren Abonnentinnen und Abonnenten mit den untenstehenden Kulanzmassnahmen entgegen. Weitere Entschädigungsmassnahmen wurden nicht vorgesehen, da der Bundesrat nicht mehr von Reisen mit dem öffentlichen Verkehr abriet.


Die Alliance SwissPass als Branchenverband im öffentlichen Verkehr und Anbieterin von Pauschalfahrausweisen wie dem General- oder Halbtaxabonnement hat während der ersten Phase der COVID-19-Pandemie im Frühling 2020 eine Entschädigung der Inhaberinnen und Inhaber von öV-Abonnementen in der Höhe von insgesamt über 100 Mio. Franken beschlossen. Damals wurde das öV-Angebot auf nationaler Ebene grossflächig zurückgefahren, der Bundesrat riet, Bahnen, Busse, Schiffe und Seilbahnen möglichst zu meiden (er schloss dazu unter anderem viele Schulen und sämtliche Skigebiete) und die persönlichen Einschränkungen und Veränderungen kamen plötzlich und unerwartet.

Hier geht's zur Medienmitteilung vom 4. Mai 2020
Hier geht's zur Medienmitteilung vom 8. April 2020
Hier finden Sie den Referatsteil der Medienkonferenz vom 8. April 2020 als Audiomitschnitt (mp3)
Hier finden Sie die Fragerunde der Medienkonferenz vom 8. April 2020 als Audiomitschnitt (mp3)

Sortiment Erstattung* Kulanzmassnahme
Generalabonnemente Bei der Erstattung gelten die bestehenden komfortablen Erstattungsbestimmungen gemäss Tarif: Nach vier Monaten Laufzeit kann das GA unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende jeden Abo-Monats gekündigt werden. Dabei werden vom Kaufpreis pro genutztem Abomonat 9% abgezogen. Der Restbetrag wird zurückerstattet.

Das GA kann zudem online, am Schalter oder via Telefon für 5-30 Tage kostenlos hinterlegt werden.
Inhaberinnen und Inhaber eines Generalabonnements (mit monatlichem und jährlichem Zahlungsintervall) erhalten pauschal 15 Tage als Kulanz entschädigt. Die Kulanztage werden bei der Erneuerung des Abonnements dem Rechnungsbetrag angerechnet.

Voraussetzung ist, dass das GA zwischen dem 17. März und dem 10. Mai 2020 ununterbrochen gültig war (unabhängig einer allfälligen Hinterlegung).
Verbundabonnemente (Jahres- und Monatsabos) Bei der Erstattung gelten die regulären bestehenden Erstattungsbedingungen des jeweiligen Verbunds. Jahresabonnemente werden pauschal um 15 Tage verlängert. Voraussetzung ist, dass am 10. Mai 2020 ein gültiges Abo vorhanden war.

Monatsabonnemente werden je nach Verbund entweder mit 15 Franken oder 15 Prozent des Abopreises vergütet. Voraussetzung ist, dass am 17. März 2020 ein an diesem Tag gültiges Abo vorhanden war.
Ausflugs-Abo Bei der Erstattung gelten die regulären bestehenden Erstattungsbedingungen: Pro benutztem Ausflugstag wird der Preis der Tageskarte zum Halbtax verrechnet. Der Restbetrag wird abzüglich einer Servicegebühr erstattet. Keine Kulanzmassnahme vorgesehen.
seven25
(Jahresabos)
Bei der Erstattung gelten die regulären bestehenden Erstattungsbedingungen: Der Erstattungsbetrag hängt von der Anzahl genutzter Abotage ab und verringert sich mit zunehmender Nutzungsdauer. Die genauen Werte sind im Tarif 600.9 ersichtlich. Keine Kulanzmassnahme vorgesehen.
Strecken- / Inter- / Modul-Abos
(Jahres- und Monatsabos)
Bei der Erstattung gelten die regulären bestehenden Erstattungsbedingungen: Der Erstattungsbetrag hängt von der Anzahl genutzter Abotage ab und verringert sich mit zunehmender Nutzungsdauer. Die genauen Werte sind im Tarif 600.9 ersichtlich. Jahresabonnemente werden pauschal um 15 Tage verlängert. Voraussetzung ist, dass am 10. Mai 2020 ein gültiges Abo vorhanden war.

Monatsabonnemente werden je nach Produkt entweder mit 15 Franken oder 15 Prozent des Abopreises vergütet. Voraussetzung ist, dass am 17. März 2020 ein an diesem Tag gültiges Abo vorhanden war.
Junior-Karte / Kinder-Mitfahrkarte Keine Erstattung möglich. Keine Kulanzmassnahme vorgesehen.

* Die meisten öV-Abonnemente können in folgenden Fällen pro rata ohne Selbstbehalt erstattet werden:

  • Bestätigte Reiseunfähigkeit
  • Kauf eines höherwertigen Abonnements (z.B. eines GA)
  • Todesfall

** Bei Wochen- und Monatsabos sind gemäss den regulären bestehenden Erstattungsbedingungen darüber hinaus keine Erstattungen möglich (Ausnahme: Strecken- und Modulabos).

Fragen & Antworten

Frage Antwort
Welche Abonnemente werden entschädigt?
  • Generalabonnemente mit jährlichem und monatlichem Zahlungsintervall
  • Verbund-, Strecken- und Modulabonnemente Jahr
  • Verbund-, Strecken- und Modulabonnemente Monat
  • Monatskarte zum Halbtax
Profitieren beispielsweise beim GA sämtliche Kundengruppen von der Entschädigung? Mit Ausnahme des GA Hund werden sämtliche kommerziellen GA-Varianten sowohl mit Jahres- als auch mit Monatszahlung gleichermassen entschädigt. Dies beinhaltet insbesondere auch sämtliche GA von Geschäftskunden, wobei dort die Entschädigung an die Firmen erfolgen wird.
Welche Voraussetzungen müssen die Kundinnen und Kunden erfüllen, um von einer Entschädigung zu profitieren? Um von der Entschädigung profitieren zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
  • Generalabonnemente: Das GA muss zwischen dem 17. März und dem 10. Mai 2020 ununterbrochen gültig sein (unabhängig einer allfälligen Hinterlegung).
  • Verbund-, Strecken- und Modulabonnemente Jahr: Am 10. Mai 2020 muss ein gültiges Abo vorhanden gewesen sein.
  • Verbund-, Strecken- und Modulabonnemente Monat sowie Monatskarte zum Halbtax: Am 17.03.2020 musste ein an diesem Tag gültiges Abo vorhanden gewesen sein.
Welche Abonnemente werden nicht entschädigt?
  • Ausflugs-Abo
  • seven25 Jahr und Monat
  • Halbtax
  • Hunde- und Veloabonnemente
  • Klassenwechsel
  • Junior- und Kinder-Mitfahrkarte
  • Grenzüberschreitende Angebote
  • Unpersönliche Angebote (Ausnahme ZVV)
  • Park&Ride
Aus welchen Gründen hat man diese Abonnemente von der Entschädigung ausgeschlossen? Viele dieser Abonnemente sind bereits stark rabattiert und meist nach kurzer Zeit amortisiert. Zudem handelt es sich meist um Fahrausweise, welche zusätzlich zu einem Basisabonnement gekauft werden.
Trotzdem ist die Forderung nach einer adäquaten Entschädigung berechtigt. Die Branche hat sich den Entscheid nicht einfach gemacht, am Ende überwogen schliesslich die wirtschaftlichen Faktoren. Wir haben im Rahmen unserer finanziellen Möglichkeiten versucht, möglichst viele Kundinnen und Kunden adäquat dafür zu entschädigen, dass sie den öffentlichen Verkehr während der COVID-19-Pandemie nicht wie gewohnt nutzen können. Es tut uns leid für alle Abokundinnen und -kunden, welche wir mit dieser Entschädigungslösung nicht berücksichtigen können.
Sind die Entschädigungsbeträge abhängig von der Dauer der «Ausserordentliche Lage», die der Bundesrat verhängt hat? Die derzeitige Lösung entspricht einer pauschalen Entschädigung unabhängig der Dauer der «Ausserordentlichen Lage» und der Fahrplanreduktion.
Wie erfolgt die Entschädigung im Detail?
  • Beim Generalabonnement erfolgt eine Gutschrift auf das SwissPass-Kundenkonto, welche bei der nächsten Abonnementsrechnung (nach Vertragserneuerung) angerechnet wird.
  • Verbund-, Strecken- und Modulabonnemente Jahr auf dem SwissPass werden automatisch um 15 Tage verlängert.
  • Bei Monatsabonnementen, Abos auf Papier sowie der Monatskarte zum Halbtax werden den Kundinnen und Kunden Gutscheine, Rail Bons oder Tageskarten zugestellt, welche für den Kauf eines öV-Fahrausweises eingelöst werden können.
Ich erneuerte um den 10. Mai 2020 herum mein Jahresabo. Welches wird um 15 Tage verlängert, das alte oder das neue? Schliesst das neue Abo ununterbrochen an das alte an und ist im gleichen Rayon respektive Verbund gültig, wird das neue Abonnement um 15 Tage verlängert - auch bei einem allfällig veränderten Leistungsumfang.
Wird das Abo mit einer terminlichen Lücke erneuert, wird jenes berücksichtigt, welches am 10. Mai 2020 gültig ist.
Wichtig: Ist Ihr neues Abo in einem neuen Rayon respektive Verbund gültig, wird das alte Abonnement verlängert.
Was müssen Kundinnen und Kunden tun, um von der Entschädigung zu profitieren? Wer gemäss den definierten Bedingungen über ein entschädigungsberechtigtes Abonnement verfügt, profitiert automatisch von der Gutschrift, man muss nicht aktiv werden. Ein Gang zum Schalter oder ein Anruf beim Kontaktcenter ist nicht notwendig und soll daher vermieden werden. Insbesondere müssen die Abonnemente nicht gekündigt werden, um einen Anspruch geltend zu machen.
Wann erfolgt die Gutschrift respektive der Versand der Gutscheine? Die Gutschrift erfolgt frühestens nach dem 10. Mai 2020. Die Kundinnen und Kunden werden informiert.
Ich benötigte mein öV-Abonnement nicht (mehr). Kann ich es hinterlegen respektive erstatten lassen? Die meisten öV-Abonnemente können zu den regulären bestehenden Bedingungen erstattet werden, so etwa General-, Verbund-, seven25-, Strecken-, Modul- oder Ausflugsabos. Weitere Angaben finden Sie in der tabellarischen Auflistung oder im Tarif 600.9. Hinterlegungen sind mit Ausnahme des Generalabonnements nicht möglich.
Weshalb können Abonnemente während der «Aussergewöhnlichen Lage» nicht ausnahmsweise hinterlegt werden? Eine Hinterlegung ist gemäss den geltenden Tarifbestimmungen nur beim GA möglich. Weitere Hinterlegungen würden einen hohen personellen Aufwand und viele physische Kundenkontakte verursachen, da dies nur am Schalter möglich wäre. Beides muss während der Krise möglichst minimiert werden – zum Wohle der Gesundheit aller. Viele Abonnemente sind zudem aufgrund der längeren Gültigkeitsdauer stärker rabattiert (bei den Jahresabos für Strecken oder Verbund zum Beispiel sind oft zwei bis drei Gratismonate inkludiert). Die technische Umsetzung einer Hinterlegung respektive einer Verlängerung derselben ist zudem äusserst komplex, gleichzeitig hätte diese Lösung innert kürzester Frist umgesetzt sein müssen. Eine Entschädigungslösung hingegen funktioniert rückwirkend und gab der Branche die nötige Zeit zur Erarbeitung einer funktionierenden Lösung.
Wird aufgrund der Coronakrise die maximale Hinterlegungsdauer des GA ausgeweitet? Eine Verlängerung der 30 Tage ist in der kurzen Frist technisch nicht umsetzbar – und wäre nur eine Lösung für Generalabonnemente (siehe vorige Antwort).
Welche Rahmenbedingungen gelten bei der Hinterlegung des GA?
  • Die Hinterlegung kann online, am Schalter oder telefonisch erfolgen.
  • Sie kann zwischen fünf und 30 Tage dauern.
  • Die Hinterlegung ist gebührenfrei.
  • Für die hinterlegten Tage erfolgt eine Gutschrift auf die nächste Abonnementsrechnung. Bei einer Kündigung wird die Gutschrift via IBAN ausbezahlt (keine Barauszahlung).
  • Ausgeschlossen von der Hinterlegung sind die GA-Produkte Familie Kind, Familie Jugend, Lernende, Geschäftskunden, Politiker und Hund.
Welchen Betrag erhalte ich bei einer Erstattung des GA zurück? Vom Kaufpreis werden pro genutztem Abomonat 9% abgezogen. Der Restbetrag wird zurückerstattet.
Kann das Halbtaxabonnement ebenfalls hinterlegt oder pro rata erstattet werden? Beim Halbtaxabonnement ist eine unterjährige Kündigung ausgeschlossen. Eine pro rata Erstattung erfolgt ausschliesslich in den folgenden Fällen: Todesfall, ärztlich bestätigte Reiseunfähigkeit oder Kauf eines GA.

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